In einer Gesamtwürdigung kann daher festgestellt werden, dass die in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin (Erw. 4.3.3. vorstehend) nicht glaubhaft machen konnte, dass und in welchem Umfang sie im Zeitpunkt der Eheschutzklage bzw. im heutigen Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin oder in einer anderen Tätigkeit (vgl. dazu nachstehend Erw. 4.4.2.) tatsächlich eingeschränkt ist. Es ist daher bei der Unterhaltsberechnung von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen.