Weitere, aktuelle und aussagekräftige ärztliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sind sodann nicht aktenkundig. Aus dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente der deutschen Versicherung (vgl. Klagebeilage 25) kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem nicht bekannt ist, unter welchen Voraussetzungen diese Rente ausgerichtet wird. In einer Gesamtwürdigung kann daher festgestellt werden, dass die in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin (Erw.