Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von Dr. med. C. nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 20% im Hinblick auf die Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfolgte. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass die Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung kaum je auf einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands beruhen und daher in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 125 V 351 Erw. 3; BGE 135 V 465 Erw.