eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis ALE B252). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von Dr. med. C. nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 20% im Hinblick auf die Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfolgte.