Die Klägerin bezog von Juni 2017 bis Juni 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Bestätigung der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Klageeilage 33). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn die bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage ist, - 17 -