Im Bericht vom 10. Juni 2020 attestierte Dr. med. C. der Klägerin weiterhin eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin, währenddem er in den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 6. Dezember 2017, vom 20. Juni 2018, vom 21. Juni 2019 und vom 19. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit (als Verkäuferin und Büroangestellte) von 20% attestierte. Die Klägerin bezog von Juni 2017 bis Juni 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Bestätigung der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Klageeilage 33).