beurteilt wurde, ob und inwieweit das funktionelle Leistungsvermögen der Klägerin in der früheren Tätigkeit als Verkäuferin oder in weiteren ausgeübten Tätigkeiten als Büro- oder Marketingassistentin (vgl. act. 9) beeinträchtigt ist. Die Beurteilungen von Dres. med. C. und E. aus den Jahren 2016 sind nicht mehr aktuell und lassen daher keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit der Einreichung der Eheschutzklage im März 2020 zu. Beide Fachärzte gingen aber insoweit übereinstimmend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, falls die vorgeschlagenen Therapien in Anspruch genommen würden. Im Bericht vom 10. Juni 2020 attestierte Dr. med.