Aufgrund der Novenbeschränkung (Erw. 1.4. vorstehend) können das Urteil des Versicherungsgerichts sowie die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptungen (Berufungsantwort S. 16 f.) nicht berücksichtigt werden, nachdem die Klägerin nicht dartut, warum sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz (bis zur Urteilsberatung, Art. 229 Abs. 3 ZPO) ins Recht legen bzw. vorbringen konnte, zumal sie noch am 3. August 2021 eine Stellungnahme erstattete (act. 114).