vom 21. Juni 2019 und vom 19. Dezember 2019 (Antwortbeilage 4) attestierte Dr. med. C. der Klägerin demgegenüber seit August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 20% in der Tätigkeit als Verkäuferin/Büroangestellte. Nach erfolglos gebliebenen Integrationsmassnahmen und nachdem sie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte, lehnte die IV mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Replikbeilage 16) mangels Vorliegens einer IVrelevanten psychiatrischen Gesundheitsstörung einen Leistungsanspruch der Klägerin ab. Dagegen erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde, in welcher sie rückwirkend per 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente beantragte (Replikbeilage 21).