In einem weiteren Bericht vom 10. Juni 2020 (Replikbeilage 14) attestierte Dr. med. C. der Klägerin in der Tätigkeit als Verkäuferin eine seit September 2016 bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. C. führte aus, ein Arbeitstraining im Bürobereich sei im 2017 von der IV eingeleitet und aufgrund der psychischen Verfassung der Klägerin aber wieder abgebrochen worden. Die Attestierung der Arbeitsfähigkeit beruhe immer auf einer momentanen situativen Einschätzung. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspreche der in einem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten.