Aufgrund einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer ab September 2015 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Klägerin im Februar 2016 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Klagebeilagen 28, 31), wobei zunächst Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen geprüft wurden (vgl. Protokoll der SVA Aargau vom 11. Dezember 2020, Replikbeilage 15). Der behandelnde Psychiater der Klägerin, Dr. med. C., diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV vom 4. April 2016 (Klagebeilage 29) u.a. eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, sowie eine