insoweit unumstrittene Sachverhalt: Aufgrund einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer ab September 2015 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Klägerin im Februar 2016 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Klagebeilagen 28, 31), wobei zunächst Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen geprüft wurden (vgl. Protokoll der SVA Aargau vom 11. Dezember 2020, Replikbeilage 15).