Vor Vorinstanz habe der Beklagte gestützt auf die Lohnabrechnung von Januar 2019, welche ein Gehalt von pauschal Fr. 900.00 in einem 40%- Pensum ausgewiesen habe, lediglich angegeben, die Klägerin könne im Bereich Marketing jährlich Fr. 50'000.00 verdienen, und sie könne einen Lohn erwirtschaften, der ihren Bedarf ohne weiteres abdecke. Das Einkommen der Klägerin bei der "X-AG" in den Jahren 2008 bis 2016 habe sich auf durchschnittlich monatlich netto Fr. 2'680.00 belaufen. Selbst bei Annahme eines 60%-Pensums ergäbe dies bei 100% ein Monatsnettogehalt von Fr. 4'450.00. Im 2017 habe die Klägerin monatlich Fr. 700.00 verdient.