Chefarzt einer Suchtklinik mit hohem Einkommen und Prestige sei, in eherechtlicher Hinsicht nicht angemessen. Zudem sei die Eigenversorgungskapazität der Klägerin auch wegen Kinderbetreuungspflichten eingeschränkt; bis Juli 2021 (16. Geburtstag der Tochter) hätte die Klägerin lediglich zu 80% erwerbstätig sein können. Der behandelnde Psychiater, Dr. C., habe festgehalten, dass die Klägerin seit September 2016 bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig sei. Die Beurteilung von Dr. C. sei von diversen anderen Fachleuten über Jahre hinweg geteilt worden. Völlig konträr dazu sei dann ein von der IV in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. D. ausgefallen.