In den Jahren 2018 bis 2020 sei die Klägerin zudem vereinzelte Stunden auf selbständiger Basis tätig gewesen. Selbst wenn der Klägerin ein höheres Pensum möglich wäre, wäre dies angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit und dem Hintergrund, dass der Beklagte stellevertretender - 12 -