Eine Schule zur Ausbildung als Kosmetikerin habe die Klägerin vor langer Zeit für ein Jahr besucht, wobei sie nie auf diesem Beruf gearbeitet habe. Im Bereich Marketing (ein Jahr Schule/Kurs) und Büroassistenz habe sie keinen Abschluss erlangt. In all diesen Bereichen habe sie keine vorweisbaren praktischen Erfahrungen. Im Wesentlichen habe sie während längerer Zeit nur im Verkauf gearbeitet. In den Jahren 2018 bis 2020 sei die Klägerin zudem vereinzelte Stunden auf selbständiger Basis tätig gewesen.