Darauf sei auch unterhaltsrechtlich abzustellen. Die Erzielung eines entsprechenden Einkommens sei der Klägerin daher möglich, umso mehr, als die sehr breit ausgebildete und bei der Trennung noch nicht einmal 40-jährige Ehefrau im Verkaufsbereich problemlos eine Arbeitsstelle finden könnte. Der Klägerin sei es möglich, auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung als Verkaufsberaterin in einem 100%-Pensum zu finden und ein Einkommen von monatlich netto Fr. 5'000.00 zu erzielen. In den Jahren 2008 bis 2015 habe die Klägerin laut Auszug aus dem individuellen AHV-Beitrags-Konto als Verkaufsberaterin bei der "X-AG" im damaligen 60%-Pensum - 11 -