Die Klägerin könne bei einem möglichen und zumutbaren 100%-Pensum als Verkaufsberaterin oder als Marketingassistentin Eigeneinkünfte von netto Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 erzielen. Laut den fachärztlichen Einschätzungen und dem zuletzt eingeholten IV-Gutachten sei die Klägerin zumindest in ihrem vorehelich über rund 10 Jahre hinweg praktizierten, angestammten Beruf als Verkaufsberaterin voll arbeitsfähig. Darauf sei auch unterhaltsrechtlich abzustellen.