4.2. 4.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 11 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ehefrau bis zu einem rechtskräftigen Scheidungsurteil in frühestens drei Jahren nur ein bescheidenes Einkommen von Fr. 1'180.00 pro Monat erzielen könne. Eine solche Unterhaltsdauer sei offensichtlich unangemessen. Die Klägerin könne bei einem möglichen und zumutbaren 100%-Pensum als Verkaufsberaterin oder als Marketingassistentin Eigeneinkünfte von netto Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 erzielen.