Mit der Darlegung ihrer Krankheitsgeschichte mache die Klägerin glaubhaft, dass in mittelbarer Zukunft die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Einkommenssteigerung nicht vorliege. Der blosse ablehnende Entscheid der Invalidenversicherung stehe dem nicht entgegen, da an die Fähigkeit zur Generierung eines Arbeitserwerbs im Unterhaltsrecht und im Versicherungsrecht unterschiedliche Anforderungen gälten. Ausserdem sei die leistungsablehnende Verfügung der Invalidenversicherung noch nicht in Rechtskraft erwachsen.