erfolgreich abschliessen können. Insgesamt sei sie jedoch während der Dauer der Ehe mehrheitlich nicht arbeitstätig gewesen. Erst lange nach Aufnahme des Getrenntlebens sei der Schritt in die Selbständigkeit gefolgt, wobei die aufgewendeten Arbeitsstunden im Zeitraum von April bis Dezember 2020 einem Arbeitspensum von ca. 10% entsprächen. Mit der Darlegung ihrer Krankheitsgeschichte mache die Klägerin glaubhaft, dass in mittelbarer Zukunft die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Einkommenssteigerung nicht vorliege.