Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt worden, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens sei eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar. Dagegen habe die Klägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Die Klägerin habe sowohl eine Ausbildung als Coiffeuse als auch als Kosmetikerin. Nach einer langjährigen (Teilzeit-)Tätigkeit im Verkauf habe sie ausserdem Zusatzausbildungen als Büroassistentin und als Marketingassistentin - 10 -