4. 4.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Klägerin (Erw. 5.2.3. des angefochtenen Entscheids), diese habe zu der aufgrund der gesundheitlichen Verfassung geltend gemachten Unzumutbarkeit einer Erwerbsarbeit verschiedene, teilweise sich zeitlich überschneidende bzw. widersprüchliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Sodann habe sich die Klägerin bereits vor Eheschluss bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt worden, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens sei eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar.