Nach der Bestimmung von Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB) gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (vgl. zum gebührenden Unterhalt hinten Erw. 5.1.).