3.2. Der Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden: Vorliegend geht es nicht um nachehelichen Unterhalt, sondern, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Erw. 5.1.4. des angefochtenen Entscheids), um ehelichen, für welchen Art. 163 ZGB auch bei den vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens die materielle Anspruchsgrundlage bleibt und bei welchem die Frage der Lebensprägung nicht entscheidend ist (BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 Erw. 3.6; BGE 5A_912/2020 Erw. 3). Nach der Bestimmung von Art.