die Klägerin sei bei der Heirat 100% krankgeschrieben gewesen. Die Klägerin sei aber auch seit der Krankschreibung im 2015 immer wieder vorübergehend erwerbstätig gewesen und habe Ausbildungen als Friseurin, Kosmetikerin und Büroassistentin absolviert. Eine ehebedingte Änderung der beruflichen Stellung der Klägerin sei nicht eingetreten, ebenso wenig sei eine ehebedingte Aufgabenteilung durch die Heirat erfolgt.