Ehedauer sei schon im Eheschutzverfahren an die vorehelichen Verhältnisse anzuknüpfen. Vorliegend sei die Ehe der Parteien eine klassische, kinderlose, nur gerade ein Jahr gelebte Kurzehe, bei welcher sich die Parteien mangels Lebensprägung und mangels ehebedingter Nachteile allein an ihrem vorehelich gelebten Lebensstandard zu orientieren hätten. Eine Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe seit Ende 2018 nicht mehr. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin seien nicht ehebedingt; die Klägerin sei bei der Heirat 100% krankgeschrieben gewesen.