3. 3.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 4 f. und insbesondere 6 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Unterhaltsbemessung der eheliche gelebte Lebensstandard massgeblich sei. Von der ehelichen Lebenshaltung sei nur dann auszugehen, wenn die Ehe im Einzelfall als lebensprägend angesehen werden müsse. Bei sehr kurzer -9-