Autokosten: Fr. 887.00) fest. Bei der Klägerin berücksichtigte die Vorinstanz zudem Steuern von monatlich Fr. 500.00 und beim Beklagten von monatlich Fr. 3'000.00. Die monatlichen Einkommen der Parteien bestimmte die Vorinstanz für den Beklagten mit netto Fr. 16'470.00 und für die Klägerin mit netto Fr. 1'180.00. Von dem nach Abzug der familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) von den Einkommen der Parteien verbleibenden Überschuss wies die Vorinstanz die Hälfte (Fr. 3'770.00) der Klägerin zu, woraus ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'905.00 (fam. rechtl. Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 3'315.00 + Überschussanteil Fr. 3'770.00 ./. Einkommen Fr. 1'180.00) resultierte.