1.5. Zwischen den Parteien ist seit Mai 2021 ein Scheidungsverfahren hängig (Erw. 1.2. des angefochtenen Entscheids). Das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht bleibt für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2; 137 III 614 Erw. 3.2.2; 5A_294/2021 Erw. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]).