2. 2.1. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ihre Parteikosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen, gemäss einer Kostennote ihres Rechtsvertreters. 2.2. Alles unter Koten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes." 3.3. Es folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 9. Mai 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: