3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Ehefrau." 3.2. In der Berufungsantwort vom 14. April 2022 beantragte die Klägerin: "1. 1.1. Die Berufung des Ehemannes vom 29.03.2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Eventualiter sei festzulegen, dass sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau um die Hälfte einer ihr für den entsprechenden Zeitraum zugesprochenen IV-Rente verringert. -6-