2. a) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. März 2020 bis Ende Februar 2022 monatlich im Voraus CHF 2'910 zu bezahlen. Der Ehefrau für die Dauer der Unterhaltszahlungspflicht allenfalls zugesprochene IV-Renteneinkünfte werden an die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltszahlungen angerechnet. b) Eventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung (Abnahme des vom Ehemann betreffend Einkommen der Ehefrau gestellten Editionsantrages) und zur Neubeurteilung der Unterhaltsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen.