6. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.– auferlegt und ist an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 23. März 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 29. März 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Die Ziffern 3 (Unterhalt), 6 (Gerichtskosten) und 7 (Parteikosten) des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. März 2022 (Proz. Nr. SF.2020.14) seien aufzuheben.