Der Beklagte hielt in der Duplik an seinen in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt. 2.5. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde den Parteien ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag zugestellt. Es folgten weitere Eingaben der Klägerin vom 12., 26. und 27. April 2021 und des Beklagten vom 14. April und 5. Mai 2021. 2.6. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde den Parteien ein neuer gerichtlicher Vergleichsvorschlag zugestellt. Es folgten weitere Eingabe der Klägerin vom 28. Juni und 3. August 2021 sowie des Beklagten vom 28. Juni und 23. August 2021. 2.7. Am 1. März 2022 fällte die Gerichtspräsidentin von Rheinfelden den folgenden Entscheid: