3. Ziff. 2 der Rechtsbegehren im Gesuch vom 4. März 2020 sei dahingehend zu aktualisieren, dass festzustellen ist, dass der Unterhaltsausstand des Ehemannes gegenüber der Ehefrau ab Oktober 2018 bis und mit Januar 2019 sich auf Fr. Fr. 240'490.- beläuft, vorbehältlich vom Ehemann für die Ehefrau in diesem Zeitraum nachgewiesenen Zahlungen. Die Ehefrau behält sich weiterhin vor, dieses Rechtsbegehren im weiteren Verlauf des Verfahrens zu aktualisieren. 4. Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren des Gesuchs vom 4. März 2020 festgehalten. Abweichende Rechtsbegehren des Ehemannes seien abzuweisen."