2. Es sei festzustellen, dass je gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 3. Die eheliche Liegenschaft an der […], sei der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung und Bezahlung zuzuweisen. 4. Es sei gerichtlich die Gütertrennung per Gesuchseinreichung anzuordnen. 5. Anderslautende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.4. An der Verhandlung vom 19. Februar 2021 stellte die Klägerin in der Replik die folgenden Rechtsbegehren: