5. 5.1 Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ihre gesamten Anwalts- und allfälligen sonstigen Parteikosten im vorliegenden Eheschutzverfahren und einem allfälligen Ehescheidungsverfahren zu bezahlen, im Umfang, wie dies das Gericht gestützt auf eine diesbezügliche Rechnung ihres Rechtsvertreters festlegt. 5.2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes." 2.2. Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde das Gesuch der Klägerin um Erlass von allfälligen superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. 2.3. Mit Klageantwort vom 7. Mai 2020 beantragte der Beklagte: "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 24.05.2018 getrennt leben.