Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.79 (SF.2020.14) Art. 49 Entscheid vom 30. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Porchet Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Markus Wick, Advokat, Totentanz 5, 4051 Basel Beklagter B._____, […] vertreten durch lic. iur. Pascal Diethelm, Rechtsanwalt, Vadianstrasse 44, 9001 St. Gallen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien heirateten am tt.mm. 2017. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Seit dem 1. November 2018 leben die Parteien getrennt. 2. 2.1. Am 4. März 2020 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Rheinfelden die folgenden Eheschutzbegehren: "1. 1.1. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau monatlich und monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen  ab 01.11.2018 Fr. 6'800.-,  ab 01.03.2019 Fr. 9'550.-,  ab 01.01.2020 Fr. 9'060.- Rektifikation aufgrund des Beweisergebnisses vorbehalten. 1.2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1.1 vorstehend sei mittels der gerichts- üblichen Indexformel der jeweiligen Teuerung anzupassen. 2. Es sei festzustellen, dass sich der Unterhaltsausstand des Ehemannes gegenüber der Ehefrau ab Oktober 2018 bis und mit März 2020 auf Fr. 149'880.- beläuft, vorbehältlich vom Ehemann für diesen Zeitraum im Rahmen des Eheschutzverfahrens nachgewiesenen Zahlungen. Die Ehefrau behält sich vor, dieses Rechtsbegehren im Verlauf des Verfahrens zu aktualisieren. 3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau jeweils umgehend und unaufgefordert Folgendes zukommen zu lassen  Steuerlohnausweis 2019  Monatliche Lohnabrechnungen ab Januar 2020 4. Vorläufige Massnahme/Vorsorgliche Verfügung Im Sinne vorläufiger Massnahmen, eventualiter vorsorglicher Verfügungen sei der Ehemann umgehend zu Folgendem zu verpflichten  Monatliche und monatlich vorschüssige Unterhaltszahlungen an die Ehefrau von wenigstens Fr. 7'000.00-  Bezahlung des gesamten Gerichtskostenvorschusses (beider Parteien) für das vorliegende Verfahren  Bezahlung eines Anwaltskostenvorschusses an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren in der Höhe von Fr. 3'000.00- -3- 5. 5.1 Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ihre gesamten Anwalts- und allfälligen sonstigen Parteikosten im vorliegenden Eheschutzverfahren und einem allfälligen Ehescheidungsverfahren zu bezahlen, im Umfang, wie dies das Gericht gestützt auf eine diesbezügliche Rechnung ihres Rechtsvertreters festlegt. 5.2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes." 2.2. Mit Verfügung vom 6. März 2020 wurde das Gesuch der Klägerin um Erlass von allfälligen superprovisorischen Massnahmen abgewiesen. 2.3. Mit Klageantwort vom 7. Mai 2020 beantragte der Beklagte: "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit 24.05.2018 getrennt leben. 2. Es sei festzustellen, dass je gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 3. Die eheliche Liegenschaft an der […], sei der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung und Bezahlung zuzuweisen. 4. Es sei gerichtlich die Gütertrennung per Gesuchseinreichung anzuordnen. 5. Anderslautende Rechtsbegehren der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.4. An der Verhandlung vom 19. Februar 2021 stellte die Klägerin in der Replik die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Eheleute seit Januar 2019 getrennt leben. 2. Die im Gesamteigentum der Parteien stehende Wohnung an der […] sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zusammen mit ihrer Tochter zuzuweisen. -4- 3. Ziff. 2 der Rechtsbegehren im Gesuch vom 4. März 2020 sei dahingehend zu aktualisieren, dass festzustellen ist, dass der Unterhaltsausstand des Ehemannes gegenüber der Ehefrau ab Oktober 2018 bis und mit Januar 2019 sich auf Fr. Fr. 240'490.- beläuft, vorbehältlich vom Ehemann für die Ehefrau in diesem Zeitraum nachgewiesenen Zahlungen. Die Ehefrau behält sich weiterhin vor, dieses Rechtsbegehren im weiteren Verlauf des Verfahrens zu aktualisieren. 4. Im Übrigen wird an den Rechtsbegehren des Gesuchs vom 4. März 2020 festgehalten. Abweichende Rechtsbegehren des Ehemannes seien abzu- weisen." Der Beklagte hielt in der Duplik an seinen in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt. 2.5. Mit Verfügung vom 23. März 2021 wurde den Parteien ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag zugestellt. Es folgten weitere Eingaben der Klägerin vom 12., 26. und 27. April 2021 und des Beklagten vom 14. April und 5. Mai 2021. 2.6. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 wurde den Parteien ein neuer gerichtlicher Vergleichsvorschlag zugestellt. Es folgten weitere Eingabe der Klägerin vom 28. Juni und 3. August 2021 sowie des Beklagten vom 28. Juni und 23. August 2021. 2.7. Am 1. März 2022 fällte die Gerichtspräsidentin von Rheinfelden den folgenden Entscheid: "1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind. 2. Die eheliche Liegenschaft an der […] wird der Ehefrau zur Benützung während der Dauer der Trennung zugewiesen. 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab März 2020 monatlich vorschüssig Fr. 5'905.– zu bezahlen. 4. Es wird die Gütertrennung per 7. Mai 2020 angeordnet. 5. Anderslautende Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -5- 6. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.– wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.– auferlegt und ist an die Gerichtskasse Rheinfelden zu bezahlen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 23. März 2022 zugestellten begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 29. März 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Die Ziffern 3 (Unterhalt), 6 (Gerichtskosten) und 7 (Parteikosten) des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 1. März 2022 (Proz. Nr. SF.2020.14) seien aufzuheben. 2. a) Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. März 2020 bis Ende Februar 2022 monatlich im Voraus CHF 2'910 zu bezahlen. Der Ehefrau für die Dauer der Unterhaltszahlungspflicht allenfalls zugesprochene IV-Renteneinkünfte werden an die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltszahlungen angerechnet. b) Eventualiter sei die Sache zur Beweisergänzung (Abnahme des vom Ehemann betreffend Einkommen der Ehefrau gestellten Editionsantrages) und zur Neubeurteilung der Unterhaltsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vor erster und zweiter Instanz, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Ehefrau." 3.2. In der Berufungsantwort vom 14. April 2022 beantragte die Klägerin: "1. 1.1. Die Berufung des Ehemannes vom 29.03.2022 sei vollumfänglich abzuweisen. 1.2. Eventualiter sei festzulegen, dass sich die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau um die Hälfte einer ihr für den entsprechenden Zeitraum zugesprochenen IV-Rente verringert. -6- 2. 2.1. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau ihre Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen, gemäss einer Kostennote ihres Rechtsvertreters. 2.2. Alles unter Koten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ehemannes." 3.3. Es folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 9. Mai 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Ver- handlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Aus- führungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanz- lichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/ LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird, erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tat- sächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungs- instanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen -7- und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung bzw. Anschlussberufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). 1.3. Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Kinderbelange im Streit lie- gen, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 Erw. 3.2.3). Sie befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Sub- stantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in die- sem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die gel- tend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrach- ten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entschei- den, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.4. Unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berück- sichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Das Berufungsverfah- ren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, son- dern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 415 Erw. 2.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsa- che ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Wer Neuerun- gen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tat- sache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Echte Noven, die im Rechtsmit- telverfahren insbesondere dadurch charakterisiert sind, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz be- griffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten, können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012 Erw. 4). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestreitun- gen, Beweismittel) dürfen neu bestritten und mit neuen Beweismitteln pa- riert werden (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu -8- Art. 317 ZPO). Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegenpartei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3). 1.5. Zwischen den Parteien ist seit Mai 2021 ein Scheidungsverfahren hängig (Erw. 1.2. des angefochtenen Entscheids). Das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) ange- rufene Eheschutzgericht bleibt für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 138 III 646 Erw. 3.3.2; 137 III 614 Erw. 3.2.2; 5A_294/2021 Erw. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]). 2. Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Klägerin anhand der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin (ohne Steuern) setzte sie auf Fr. 2'815.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten [Hypothekarzins + Nebenkosten]: Fr. 1'246.00; abzgl. Wohnkostenanteil Tochter: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 463.00; Unfallversicherung: Fr. 65.00; Gesundheitskosten: Fr. 91.00), dasjenige des Beklagten auf Fr. 3'792.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'445.00; Krankenkasse: Fr. 210.00; Gesundheitskosten: Fr. 50.00; Autokosten: Fr. 887.00) fest. Bei der Klägerin berücksichtigte die Vorinstanz zudem Steuern von monatlich Fr. 500.00 und beim Beklagten von monatlich Fr. 3'000.00. Die monatlichen Einkommen der Parteien bestimmte die Vorinstanz für den Beklagten mit netto Fr. 16'470.00 und für die Klägerin mit netto Fr. 1'180.00. Von dem nach Abzug der familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) von den Einkommen der Parteien verbleibenden Überschuss wies die Vorinstanz die Hälfte (Fr. 3'770.00) der Klägerin zu, woraus ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'905.00 (fam. rechtl. Existenzminimum inkl. Steuern Fr. 3'315.00 + Überschussanteil Fr. 3'770.00 ./. Einkommen Fr. 1'180.00) resultierte. 3. 3.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 4 f. und insbesondere 6 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Unterhalts- bemessung der eheliche gelebte Lebensstandard massgeblich sei. Von der ehelichen Lebenshaltung sei nur dann auszugehen, wenn die Ehe im Einzelfall als lebensprägend angesehen werden müsse. Bei sehr kurzer -9- Ehedauer sei schon im Eheschutzverfahren an die vorehelichen Ver- hältnisse anzuknüpfen. Vorliegend sei die Ehe der Parteien eine klassische, kinderlose, nur gerade ein Jahr gelebte Kurzehe, bei welcher sich die Parteien mangels Lebensprägung und mangels ehebedingter Nachteile allein an ihrem vorehelich gelebten Lebensstandard zu orientieren hätten. Eine Aussicht auf eine Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe seit Ende 2018 nicht mehr. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin seien nicht ehebedingt; die Klägerin sei bei der Heirat 100% krankgeschrieben gewesen. Die Klägerin sei aber auch seit der Krankschreibung im 2015 immer wieder vorübergehend erwerbstätig gewesen und habe Ausbildungen als Friseurin, Kosmetikerin und Büroassistentin absolviert. Eine ehebedingte Änderung der beruflichen Stellung der Klägerin sei nicht eingetreten, ebenso wenig sei eine ehebedingte Aufgabenteilung durch die Heirat erfolgt. 3.2. Der Auffassung des Beklagten kann nicht gefolgt werden: Vorliegend geht es nicht um nachehelichen Unterhalt, sondern, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Erw. 5.1.4. des angefochtenen Entscheids), um ehelichen, für welchen Art. 163 ZGB auch bei den vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens die materielle Anspruchsgrundlage bleibt und bei welchem die Frage der Lebensprägung nicht entscheidend ist (BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 Erw. 3.6; BGE 5A_912/2020 Erw. 3). Nach der Bestimmung von Art. 163 Abs. 1 ZGB sorgen die Ehegatten auch nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (Art. 175 ZGB) gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (vgl. zum gebührenden Unterhalt hinten Erw. 5.1.). 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Klägerin (Erw. 5.2.3. des angefochtenen Entscheids), diese habe zu der aufgrund der gesund- heitlichen Verfassung geltend gemachten Unzumutbarkeit einer Erwerbs- arbeit verschiedene, teilweise sich zeitlich überschneidende bzw. widersprüchliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eingereicht. Sodann habe sich die Klägerin bereits vor Eheschluss bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt worden, aufgrund des psychiatrischen Gutachtens sei eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht begründbar. Dagegen habe die Klägerin ein Rechtsmittel ergriffen. Die Klägerin habe sowohl eine Ausbildung als Coiffeuse als auch als Kosmetikerin. Nach einer langjährigen (Teilzeit-)Tätigkeit im Verkauf habe sie ausserdem Zusatzausbildungen als Büroassistentin und als Marketingassistentin - 10 - erfolgreich abschliessen können. Insgesamt sei sie jedoch während der Dauer der Ehe mehrheitlich nicht arbeitstätig gewesen. Erst lange nach Aufnahme des Getrenntlebens sei der Schritt in die Selbständigkeit gefolgt, wobei die aufgewendeten Arbeitsstunden im Zeitraum von April bis Dezember 2020 einem Arbeitspensum von ca. 10% entsprächen. Mit der Darlegung ihrer Krankheitsgeschichte mache die Klägerin glaubhaft, dass in mittelbarer Zukunft die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Einkommens- steigerung nicht vorliege. Der blosse ablehnende Entscheid der Invalidenversicherung stehe dem nicht entgegen, da an die Fähigkeit zur Generierung eines Arbeitserwerbs im Unterhaltsrecht und im Ver- sicherungsrecht unterschiedliche Anforderungen gälten. Ausserdem sei die leistungsablehnende Verfügung der Invalidenversicherung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit ohnehin mit zwei bis drei Jahren zu rechnen sei, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden könne, rechtfertige es sich, im vorliegenden Summarverfahren anhand der im Jahr 2020 erzielten Einnahmen in Höhe von monatlich durchschnittlich Fr. 370.00 (Fr. 3'330.00 in 9 Monaten) zuzüglich der nachweislich ausbezahlten Rentenleistungen (Berufsunfähigkeitsversicherung) in Höhe von Fr. 810.00, was ein durchschnittliches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 1'180.00 ergebe, auszugehen. Sollte der Ehefrau rückwirkend für den vorliegend relevanten Zeitraum eine IV-Rente zugesprochen werden, stehe dem Ehemann die Abänderungsklage offen. 4.2. 4.2.1. Der Beklagte macht geltend (Berufung S. 11 ff.), die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Ehefrau bis zu einem rechtskräftigen Scheidungsurteil in frühestens drei Jahren nur ein bescheidenes Einkommen von Fr. 1'180.00 pro Monat erzielen könne. Eine solche Unterhaltsdauer sei offensichtlich unangemessen. Die Klägerin könne bei einem möglichen und zumutbaren 100%-Pensum als Verkaufsberaterin oder als Marketingassistentin Eigeneinkünfte von netto Fr. 5'000.00 bis Fr. 6'000.00 erzielen. Laut den fachärztlichen Ein- schätzungen und dem zuletzt eingeholten IV-Gutachten sei die Klägerin zumindest in ihrem vorehelich über rund 10 Jahre hinweg praktizierten, angestammten Beruf als Verkaufsberaterin voll arbeitsfähig. Darauf sei auch unterhaltsrechtlich abzustellen. Die Erzielung eines entsprechenden Einkommens sei der Klägerin daher möglich, umso mehr, als die sehr breit ausgebildete und bei der Trennung noch nicht einmal 40-jährige Ehefrau im Verkaufsbereich problemlos eine Arbeitsstelle finden könnte. Der Klägerin sei es möglich, auf dem Arbeitsmarkt eine Anstellung als Verkaufsberaterin in einem 100%-Pensum zu finden und ein Einkommen von monatlich netto Fr. 5'000.00 zu erzielen. In den Jahren 2008 bis 2015 habe die Klägerin laut Auszug aus dem individuellen AHV-Beitrags-Konto als Verkaufsberaterin bei der "X-AG" im damaligen 60%-Pensum - 11 - Jahreseinkünfte in der Grössenordnung von rund Fr. 37'000.00 bzw. monatlich Fr. 3'100.00 erzielt, was bei einem 100%-Pensum mehr als Fr. 5'100.00 entspreche. Im Jahr 2017 habe die Klägerin Einkünfte von netto Fr. 54'326.00 bzw. von monatlich Fr. 4'527.00 erzielt, was bei einem 100%-Pensum Fr. 7'545.00 pro Monat entspreche. Das Einkommens- niveau der Klägerin werde durch die Lohnstatistiken bestätigt, der schweizerische Durchschnitt betrage für eine Verkaufsberaterin monatlich Fr. 5'283.00, im Kanton Aargau Fr. 5'504.00 und im Kanton Zürich Fr. 6'284.00 pro Monat. In der ebenfalls möglichen und zumutbaren Tätigkeit als Marketingassistentin könnte die Klägerin im Raum Aargau und Zürich zwischen Fr. 6'630.00 und Fr. 7'460.00 pro Monat erzielen. Als Coiffeuse und Kosmetikerin könnte die Klägerin sodann durchschnittlich Fr. 4'600.00 pro Monat erzielen. 4.2.2. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8 ff.), sie leide seit längerem an gravierenden psychischen Problemen. Sie habe eine äusserst belastende Kindheit und Jugendzeit hinter sich, die sie traumatisiert habe. Seit Jahren befinde sie sich in psychiatrischer Behandlung und sie habe am 11. Februar 2016 einen IV-Rentenantrag eingereicht. Die Klägerin erhalte eine Berufsunfähigkeitsrente vom Z, da sie "wegen einer depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung" nicht mehr in der Lage sei, als Verkaufsangestellte zu arbeiten. Der Klägerin gehe es gesundheitlich nicht besser, sie sei schon lange vor der Heirat zu 100% krankgeschrieben gewesen. Der Beklagte als Psychiater und leitender Arzt einer Suchtklinik habe die Krankheitsgeschichte und ihre Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin bestens einschätzen können. Der Beklagte habe der Klägerin immer wieder erklärt, sie sei eine hochtraumatisierte Frau, die Stabilität, Fürsorge und Sicherheit benötige, die er ihr durch die Ehe geben wolle. Er sichere sie als Ehemann insbesondere auch finanziell ab. Die Klägerin sei seit der vorehelichen Krankschreibung sodann nur in äussert geringem Umfang erwerbstätig gewesen und habe nur sehr bescheidende Einkünfte erzielt. Was die angeblichen Ausbildungen der Klägerin anbelange, so seien die Angaben im Eheschutzgesuch stark zu relativieren. Eine Lehre als Coiffeuse habe die Klägerin nie abgeschlossen, sie habe nur ein Praktikum von rund vier Monaten gemacht. Eine Schule zur Ausbildung als Kosmetikerin habe die Klägerin vor langer Zeit für ein Jahr besucht, wobei sie nie auf diesem Beruf gearbeitet habe. Im Bereich Marketing (ein Jahr Schule/Kurs) und Büroassistenz habe sie keinen Abschluss erlangt. In all diesen Bereichen habe sie keine vorweisbaren praktischen Erfahrungen. Im Wesentlichen habe sie während längerer Zeit nur im Verkauf gearbeitet. In den Jahren 2018 bis 2020 sei die Klägerin zudem vereinzelte Stunden auf selbständiger Basis tätig gewesen. Selbst wenn der Klägerin ein höheres Pensum möglich wäre, wäre dies angesichts ihrer angeschlagenen Gesundheit und dem Hintergrund, dass der Beklagte stellevertretender - 12 - Chefarzt einer Suchtklinik mit hohem Einkommen und Prestige sei, in eherechtlicher Hinsicht nicht angemessen. Zudem sei die Eigenver- sorgungskapazität der Klägerin auch wegen Kinderbetreuungspflichten eingeschränkt; bis Juli 2021 (16. Geburtstag der Tochter) hätte die Klägerin lediglich zu 80% erwerbstätig sein können. Der behandelnde Psychiater, Dr. C., habe festgehalten, dass die Klägerin seit September 2016 bis auf Weiteres 100% arbeitsunfähig sei. Die Beurteilung von Dr. C. sei von diversen anderen Fachleuten über Jahre hinweg geteilt worden. Völlig konträr dazu sei dann ein von der IV in Auftrag gegebenes Gutachten von Dr. D. ausgefallen. Das Versicherungsgericht habe mit Entscheid vom 15. Juni 2021 die rentenablehnende Verfügung der IV vom 7. Dezember 2020 aufgehoben und für weitere Abklärungen an die IV zurückgewiesen, da das Gutachten von Dr. D. an erheblichen Mängeln leide und unvollständig sei. Die Klägerin habe jedenfalls glaubhaft dargelegt, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage sei, mehr zu arbeiten. Bei den Tatsachenbehauptungen und Beweismittelangaben zu den hypothetischen Einkünften der Klägerin in der Berufung des Beklagten handle es sich zum grossen Teil um unzulässige Noven, die aus dem Recht zu weisen seien. Vor Vorinstanz habe der Beklagte gestützt auf die Lohnabrechnung von Januar 2019, welche ein Gehalt von pauschal Fr. 900.00 in einem 40%- Pensum ausgewiesen habe, lediglich angegeben, die Klägerin könne im Bereich Marketing jährlich Fr. 50'000.00 verdienen, und sie könne einen Lohn erwirtschaften, der ihren Bedarf ohne weiteres abdecke. Das Einkommen der Klägerin bei der "X-AG" in den Jahren 2008 bis 2016 habe sich auf durchschnittlich monatlich netto Fr. 2'680.00 belaufen. Selbst bei Annahme eines 60%-Pensums ergäbe dies bei 100% ein Monats- nettogehalt von Fr. 4'450.00. Im 2017 habe die Klägerin monatlich Fr. 700.00 verdient. In den Jahren 2018 bis 2020 habe die Klägerin mit Ausnahme von Fr. 900.00 im Januar 2019 kein Einkommen erzielt. Die Klägerin könne gemäss Salarium als Verkäuferin in einem 100%-Pensum ein Einkommen von brutto Fr. 4'500.00 bzw. von netto Fr. 4'000.00 erzielen. Bei Coiffeusen und Kosmetikerinnen ergebe sich ein Bruttolohn von monatlich Fr. 4'200.00 bzw. von netto Fr. 3'800.00. Bei einem 20%- Pensum wären Fr. 780.00 und bei einem 50%-Pensum Fr. 1'950.00 erwirtschaftbar. 4.3. 4.3.1. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 137 III 121 Erw. 2.3; BGE 5A_476/2013 Erw. 5.1). Ab dem Zeitpunkt der Scheidung - gemäss Rechtsprechung sogar ab dem Trennungszeitpunkt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht - gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine - 13 - Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess. Bei der Eigenversorgungskapazität ist zu prüfen, was unter den konkreten Umständen an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte seit jeher zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft angehalten wurde, wenn dies zur Finanzierung von familienrechtlichen Unterhaltsleistungen erforderlich ist, und ihm ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet wird, falls er seinen Verpflichtungen ungenügend nachkommt. Angesichts des Vorranges der Eigenversorgung muss der gleiche Massstab für die Eigenversorgungsobliegenheit des potentiell anspruchsberechtigten Teils gelten. Vom Grundsatz, wonach ein Vollzeiterwerb als zumutbar gilt, ist abzuweichen, soweit der betreffende Teil gemeinsame Kinder betreut, denn hier bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6 - 4.7.8). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt u.Ä.m., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht ge- neralisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzel- falles. Es dürfen vor dem Hintergrund der Maxime der Eigenversorgung alle zumutbaren Anstrengungen für eine berufliche (Wieder-) Eingliederung verlangt werden und es hat sich ein hypothetisches Einkommen anrechnen zu lassen, wer sich diesen verweigert (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4). Allerdings sind für die Erwerbsaufnahme Übergangsfristen zu gewähren, die durchaus grosszügig ausfallen können und sollen (BGE 144 III 481 Erw. 4.6; 147 III 308 Erw. 5.4). Im Übrigen ist für Zumutbarkeit, den Umfang und die Übergangsfrist nicht nur die Trennung als solche relevant, sondern sind auch die konkreten Umstände wie Ehedauer, Kinder- betreuung etc. mitzuberücksichtigen (BGE 5A_112/2020 Erw. 5.5). Zur Beurteilung, ob insbesondere gesundheitliche Einschränkungen einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheits- zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 Erw. 4, 125 V 261 Erw. 4). 4.3.2. Die vom Bundesgericht für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens vorgeschriebene Übergangsfrist beginnt nach ständiger - 14 - Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen. Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5A_562/2009 Erw. 4.3; 5P.255/2003 Erw. 4.3.2). Allerdings muss ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein; je nach den konkreten Gegebenheiten ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Die Abweichung vom Grundsatz erfordert allerdings spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (BGE 5A_549/2017 Erw. 4; vgl. zudem auch BGE 5A_720/2011 Erw. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unter- haltsansprecher). 4.3.3. In beweisrechtlicher Hinsicht hat ausgehend von der Grundregel von Art. 8 ZGB derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin, dass es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihm gebüh- renden Unterhalt zu sorgen, und dass dem anderen Ehegatten die Leistung des verlangten nachehelichen Unterhalts möglich ist (GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 6. Auflage, 2018, N. 43 zu Art. 125 ZGB; BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4; BGE 5A_94/2011 Erw. 4.3). Der einen Unterhaltsanspruch geltend machende Ehegatte hat zudem auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Un- terhaltspflichtiger, der Ehegatte könne entgegen dessen Behauptung sofort oder nach einer Umstellungsfrist ein bestimmtes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit eines konkreten oder höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für den anderen Ehegatten, dem ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet werden soll, reell möglich sind (BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2015, S. 14 mit Hinweis auf BGE 5A_21/2012 Erw. 3.2 und HAUSHEER, Scheidungsunterhalt vor Bundesgericht, ZBJV 2011, S. 391; BÄHLER/DU BOIS, Die Eigenversorgung in der Praxis, in: SCHWENZER/BÜCHLER/FANKHAUSER, Siebte Schweizer Familienrecht§Tage, 23./24. Januar 2014, S. 93 f.). 4.4. 4.4.1. 4.4.1.1. Streitig ist, ob es der Klägerin in gesundheitlicher Hinsicht möglich ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Aus den Akten ergibt sich der folgende, - 15 - insoweit unumstrittene Sachverhalt: Aufgrund einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer ab September 2015 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Klägerin im Februar 2016 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Klagebeilagen 28, 31), wobei zunächst Eingliederungs- und Integrations- massnahmen geprüft wurden (vgl. Protokoll der SVA Aargau vom 11. Dezember 2020, Replikbeilage 15). Der behandelnde Psychiater der Klägerin, Dr. med. C., diagnostizierte in seinem Bericht zu Handen der IV vom 4. April 2016 (Klagebeilage 29) u.a. eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, sowie eine komplexe Traumafolgestörung vom dissoziativen Typ. Er attestierte der Klägerin als Fachverkäuferin im Luxuswarenbereich im Dreischichtbetrieb eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; in einer Tätigkeit ohne Schichtbetrieb und ohne ausgeprägten Kundenkontakt erachtete Dr. med. C. ein Pensum von 60% möglich. Dr. med. C. empfahl die Weiterführung der trauma- adaptierten psychodynamischen Einzeltherapie und der Gruppentherapie und er ging davon aus, dass die Klägerin im Marketingbereich in einer Bürotätigkeit funktionsfähig und erfolgreich sei (Bericht S. 12 f.). Ein von der Swica (Krankentaggeldversicherung) in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E. vom 2. Oktober 2016 (Replik- beilage 20) attestierte der Klägerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittleren bis schweren depressiven Episode (Gutachten Dr. med. E. S. 10). Dr. med. E. ging davon aus, dass prognostisch mit einer Besserung der vorliegenden Symptomatologie innerhalb von zwei bis drei Monaten gerechnet werden müsste, sofern eine konsequente Medikation sowie eine intensive Behandlung erfolge. Sie hielt zudem fest, dass auch die persönliche Motivation der Versicherten eine wesentliche Rolle zu spielen scheine. Über den Zeitpunkt einer möglichen Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne allerdings noch keine Aussage getroffen werden, da die Arbeitsfähigkeit vom Therapieverlauf abhängig sei. Sekundiert werde die Einschätzung von Dr. med. C., wonach von einem Schichtdienst und einer hohen Exposition im Kundenkontakt abgesehen werden sollte. Eine Bürotätigkeit im kleinen Team sollte im bisherigen Pensum von 60% nach vollständiger Genesung möglich sein (Gutachten Dr. med. E. S. 12). In einem weiteren Bericht vom 10. Juni 2020 (Replikbeilage 14) attestierte Dr. med. C. der Klägerin in der Tätigkeit als Verkäuferin eine seit September 2016 bestehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. C. führte aus, ein Arbeitstraining im Büro- bereich sei im 2017 von der IV eingeleitet und aufgrund der psychischen Verfassung der Klägerin aber wieder abgebrochen worden. Die Attestierung der Arbeitsfähigkeit beruhe immer auf einer momentanen situativen Einschätzung. Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ent- spreche der in einem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten. Er gehe davon aus, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft an einem angepassten Arbeitsplatz möglich sein könnte. In Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 6. Dezember 2017, vom 20. Juni 2018, - 16 - vom 21. Juni 2019 und vom 19. Dezember 2019 (Antwortbeilage 4) attestierte Dr. med. C. der Klägerin demgegenüber seit August 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 20% in der Tätigkeit als Verkäuferin/Büroangestellte. Nach erfolglos gebliebenen Integrationsmassnahmen und nachdem sie ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte, lehnte die IV mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 (Replikbeilage 16) mangels Vorliegens einer IV- relevanten psychiatrischen Gesundheitsstörung einen Leistungsanspruch der Klägerin ab. Dagegen erhob die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde, in welcher sie rückwirkend per 1. August 2016 eine ganze Invalidenrente beantragte (Replikbeilage 21). 4.4.1.2. Mit der Berufungsantwort (Beilage 7) reichte die Klägerin das am 15. Juni 2021 ergangene Urteil des Versicherungsgerichts ein, in welchem die Verfügung der IV vom 7. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV zurückgewiesen wurde. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 27. Juli 2021 zugestellt (Berufungsantwort S. 16). Aufgrund der Novenbeschränkung (Erw. 1.4. vorstehend) können das Urteil des Versicherungsgerichts sowie die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Behauptungen (Berufungsantwort S. 16 f.) nicht berücksichtigt werden, nachdem die Klägerin nicht dartut, warum sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz (bis zur Urteilsberatung, Art. 229 Abs. 3 ZPO) ins Recht legen bzw. vorbringen konnte, zumal sie noch am 3. August 2021 eine Stellungnahme erstattete (act. 114). Selbst wenn das Urteil des Versicherungsgerichts zu berücksichtigen wäre, würde dies aber nichts am Umstand ändern, dass bisher weder von der IV noch vom Versicherungsgericht rechtskräftig beurteilt wurde, ob und inwieweit das funktionelle Leistungsvermögen der Klägerin in der früheren Tätigkeit als Verkäuferin oder in weiteren ausgeübten Tätigkeiten als Büro- oder Marketingassistentin (vgl. act. 9) beeinträchtigt ist. Die Beurteilungen von Dres. med. C. und E. aus den Jahren 2016 sind nicht mehr aktuell und lassen daher keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit der Einreichung der Eheschutzklage im März 2020 zu. Beide Fachärzte gingen aber insoweit übereinstimmend von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus, falls die vorgeschlagenen Therapien in Anspruch genommen würden. Im Bericht vom 10. Juni 2020 attestierte Dr. med. C. der Klägerin weiterhin eine 100%- ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin, währenddem er in den Arbeitsun- fähigkeitszeugnissen vom 6. Dezember 2017, vom 20. Juni 2018, vom 21. Juni 2019 und vom 19. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit (als Verkäuferin und Büroangestellte) von 20% attestierte. Die Klägerin bezog von Juni 2017 bis Juni 2019 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Bestätigung der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Klageeilage 33). Die Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn die bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage ist, - 17 - eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; AVIG-Praxis ALE B252). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von Dr. med. C. nunmehr attestierte Arbeitsfähigkeit von 20% im Hinblick auf die Berechtigung der Klägerin zum Bezug von Arbeitslosen- taggeldern erfolgte. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass die Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung kaum je auf einer objektiven Beurteilung des Gesundheitszustands beruhen und daher in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf deren Angaben kaum je in Frage kommt (BGE 125 V 351 Erw. 3; BGE 135 V 465 Erw. 4.5), kann auch im vorliegenden Unterhaltsverfahren aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin als Ver- käuferin nicht auf die Einschätzung von Dr. med. C. im Bericht vom 10. Juni 2020 abgestellt werden. Ob und inwieweit eine Einschränkung in einer anderen Tätigkeit besteht, kann dem Bericht vom 10. Juni 2020 zudem nicht mit hinreichender Klarheit entnommen werden, nachdem Dr. med. C. lediglich festhält, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft in einem angepassten Arbeitsplatz möglich sein könnte. Weitere, aktuelle und aussagekräftige ärztliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sind sodann nicht aktenkundig. Aus dem Bezug der Berufsun- fähigkeitsrente der deutschen Versicherung (vgl. Klagebeilage 25) kann die Klägerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, nachdem nicht bekannt ist, unter welchen Voraussetzungen diese Rente ausgerichtet wird. In einer Gesamtwürdigung kann daher festgestellt werden, dass die in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin (Erw. 4.3.3. vorstehend) nicht glaubhaft machen konnte, dass und in welchem Umfang sie im Zeitpunkt der Eheschutzklage bzw. im heutigen Zeitpunkt in der Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin oder in einer anderen Tätigkeit (vgl. dazu nachstehend Erw. 4.4.2.) tatsächlich eingeschränkt ist. Es ist daher bei der Unterhalts- berechnung von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen. 4.4.2. 4.4.2.1. Die Klägerin ist Mutter einer am tt.mm. 2005 geborenen Tochter aus einer früheren Beziehung (act. 18; IV-Anmeldung [Klagebeilage 28], S. 3). Allfällige Betreuungspflichten bzw. dadurch eingeschränkte Erwerbs- möglichkeiten der Klägerin haben entgegen ihrer Auffassung (Berufungs- antwort S. 15) im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Nachdem seit Mai 2021 zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren hängig ist, kann mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammen- lebens sodann nicht mehr ernsthaft gerechnet werden. Der Klägerin ist die Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit daher nicht nur möglich, sondern auch zumutbar. Ihr Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Beklagten als - 18 - leitender Arzt und stellvertretender Chefarzt einer Suchtklinik (Berufungs- antwort S. 15) vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Die Klägerin gründete im April 2020 ein Einzelunternehmen (vgl. auch Replikbeilage 12). Die Vorinstanz ging davon aus, dass die im Zeitraum von April bis Dezember 2020 geleisteten Arbeitsstunden einem Arbeitspensum von ca. 10% entsprächen (angefochtener Entscheid Erw. 5.2.3., S. 11). Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis erfahrungs- gemäss mit einer "Durststrecke" von zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Einkommen erzielt werden kann (BGE 5A_75/2007 Erw. 3.2). An der Verhandlung vom 19. Februar 2021 führte die Klägerin in der persönlichen Befragung aus (act. 58 f.), im Moment laufe nichts, wie es weitergehe, komme darauf an, wie es mit den Therapien weitergehe. Im Berufungsverfahren hat sich die Klägerin überhaupt nicht zu ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit geäussert. Es ist daher unklar, welche Einkünfte die Klägerin seit 2021 erzielt und ob sie überhaupt noch als Selbständigerwerbende tätig ist, so wie es die Vorinstanz für die Dauer des Scheidungsverfahrens angenommen hat. Für die Unterhaltsberechnung kann jedenfalls nicht auf eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit der Klägerin abgestellt werden. Zu ihrer Ausbildung und zu ihren beruflichen Tätigkeiten führte die Klägerin im Eheschutzbegehren aus (act. 9), sie sei vor fünf Jahren in die Schweiz gekommen und habe hier eine Ausbildung als Friseurin, Kosmetikerin und Büroassistentin abgeschlossen. Später habe sie in L. als Büroassistentin und in M. als Marketingassistentin sowie von Dezember 2007 bis April 2017 am N. als Verkäuferin für die Firma X -AG gearbeitet. Eine im März 2019 begonnene, einjährige Ausbildung zur Marketingfachfrau habe sie gesundheitsbedingt abbrechen müssen. Der Beklagte machte geltend (act. 34), nachdem die Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen nicht nur die Ausbildung als Marketingassistentin abgeschlossen, sondern auch auf diesem Beruf gearbeitet habe, sei ihr ein Einkommen von jährlich Fr. 50'000.00 möglich. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der SVA Aargau vom 18. Juni 2020 (IK-Auszug; Replikbeilage 11) geht hervor, dass die Klägerin zwischen 2008 und 2016 ausschliesslich bei der "X-AG", d.h. als Verkäuferin, tätig war, währenddem Erwerbstätigkeiten im Marketingbereich nicht dokumentiert sind. Die Klägerin macht daher zu Recht geltend (act. 80), falls davon ausgegangen werde, dass sie teilweise arbeitsfähig sei, müsse Ausgangspunkt das Einkommen sein, welches sie als Verkäuferin am N. verdient habe. Den Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Klagebeilage 32) kann entnommen werden, dass sich der versicherte Verdienst in der Tätigkeit bei der "X-AG" in einem 60%-Pensum (IV- Anmeldung [Klagebeilage 28], S. 6) auf Fr. 2'965.00 belaufen hat, was hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ein (Brutto)einkommen von Fr. 4'941.65 bzw. von netto (geschätzte Sozialabzüge: 15%) von rund Fr. 4'200.00 ergibt. Nachdem der Beklagte aber vor Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen der Klägerin von jährlich netto Fr. 50'000.00 - 19 - (act. 34) – was ein monatliches Einkommen von Fr. 4'166.65 ergibt – geltend gemacht hat, und auf die vom Beklagten in der Berufung (S. 14 f.) neu geltend gemachten höheren Einkommen aus novenrechtlichen Gründen nicht abgestellt werden kann, hat es bei einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin von gerundet Fr. 4'167.00 sein Bewenden. Dieses Einkommen ist der Klägerin unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist anzurechnen. Die Übergangsfrist ist auf den 1. Oktober 2022 festzusetzen und hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin einerseits seit dem Jahr 2015 in keinem Anstellungsverhältnis mehr gestanden hat, die Ehe der Parteien bzw. das eheliche Zusammenleben andererseits unbestrittenermassen aber nur von kurzer Dauer und kinderlos geblieben war. Für eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens, wie es der Beklagte verlangt (Berufung S. 19 f.), gibt es allerdings keine Veranlassung. Die Umstellung war für die Klägerin nicht mit hinreichender Klarheit voraussehbar, nachdem die IV über ihren Rentenanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden hat und auch die Vorinstanz davon ausgegangen ist, das Erzielen eines höheren Einkommens (als die insgesamt angenommenen Fr. 1'180.00) sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Zudem ging die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Heirat mit dem Beklagten aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Spezielle Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz, dass ein hypothetisches Einkommen nicht rückwirkend angerechnet werden darf, liegen nicht vor und werden vom Beklagten auch nicht dargetan. 4.4.2.2. Vor Vorinstanz beantragte der Beklagte die Edition der "lückenlose[n] Belege über sämtliches Einkommen während der Ehe" (act. 33 unten). Diesen Antrag begründete er nicht näher. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 (act. 41 f.) wurde die Klägerin in der Folge aufgefordert, "lückenlose Belege über sämtliches Einkommen während der Ehe" zur Verhandlung mitzubringen. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Februar 2021 verurkun- dete die Klägerin u.a. ein Dokument betreffend ihr gegründetes Einzelunternehmen (vgl. Replikbeilage 12) und sie führte aus, sie habe bis heute erst drei Rechnungen über rund Fr. 3'000.00 stellen können (act. 78). Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen liess die Klägerin dem Beklagten in der Folge die drei Rechnungen zukommen, welche dieser mit Eingabe vom 14. April 2021 (act. 93 ff.) dem Gericht einreichte. Der Beklagte machte gleichzeitig geltend, dass sich die Klägerin für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung gefunden werden könne, nach wie vor über sämtliches Einkommen auszuweisen habe (act. 93 unten). In der Folge konnte kein Vergleich abgeschlossen werden und die Vorinstanz fällte am 1. März 2022 den angefochtenen Entscheid. Ein erneuter Editionsantrag wurde vom Beklagten nicht gestellt, was bis zur Urteilsberatung noch möglich gewesen wäre (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Inwiefern die Vorinstanz das Recht des Beklagten auf Beweisabnahme verletzt haben soll (vgl. Berufung - 20 - S. 20 ff.), ist nicht nachvollziehbar. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe in den "Covid19-Jahren" mit Masken gehandelt (Berufung S. 21), bringt er zum ersten Mal im Berufungsverfahren vor. Er legt aber nicht dar, warum er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorbringen konnte, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss. Von der beantragten Edition von Einkommensbelegen im Berufungsverfahren bzw. von einer (eventualiter) beantragten Rück- weisung an die Vorinstanz ist daher abzusehen und es hat mit dem von der Vorinstanz festgestellten effektiven Einkommen der Klägerin von Fr. 1'180.00 sein Bewenden. 5. 5.1. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung die Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung als grundsätzlich verbindlich erklärt. Dabei werden die vorhandenen Ressourcen (effektive oder hypothetische Einkommen) auf die beteiligten Familienmitglieder dahin- gehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt der Kinder, ehelicher und nachehelicher Unterhalt, Volljährigenunterhalt) das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum (zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungs- pauschale, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien oder private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigen gehören) der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Der Überschuss wird grundsätzlich zwischen den Eltern und den minderjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7.1-7.3). Der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt und auch der persönliche Unterhalt eines Ehegatten im Rahmen eines Eheschutz- oder Präliminarverfahrens findet seine Begrenzung allerdings am zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 129 III 7 Erw. 3.1.1). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungs- grundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht somit dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammen- - 21 - lebens nachgewiesen ist, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebens- führung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird - muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 Erw. 4.4) bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, muss diese beziffern und soweit möglich belegen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3 S. 488). 5.2. Die Vorinstanz hat festgestellt (Erw. 5.2.4. des angefochtenen Entscheids), es sei den eingereichten Kontoauszügen zu entnehmen, dass das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verbraucht worden sei, und es sei keine Vermögensbildung während der kurzen Ehe geltend gemacht worden. Der Beklagte hat diese Feststellung in der Berufung nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien ihre gesamten Einkünfte für ihren Unterhalt verbraucht haben. Massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (vgl. Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2009 [ZSU.2009.400, Erw. 3.4.1, und vom 8. März 2010 [ZSU.2010.37, Erw. 2.5.], je unter Hinweis auf BGE 134 III 580 Erw.8; ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für THOMAS GEISER zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). In Bezug auf den Trennungszeitpunkt hat die Vorinstanz erwogen (Erw. 3.2. des angefochtenen Entscheids), die Parteien hätten bereits vor der Heirat gemeinsam in einer Wohnung in Rheinfelden gelebt. Im Juni 2018 hätten die Parteien gemeinsam eine Wohnung an der […] in O. gekauft, welche im Oktober 2018 von der Klägerin bezogen worden sei. Der Beklagte habe seine eigene Wohnung in P. im November 2018 bezogen. Somit liege zumindest eine räumliche Trennung ab Oktober 2018 vor. Der Beklagte geht ebenfalls davon aus, dass sich die Parteien am 1. Oktober 2018 getrennt haben (Berufung S. 5), währenddem die Klägerin geltend macht, die Parteien hätten sich erst im Januar 2019 getrennt (Berufungsantwort S. 7). Aufgrund des Umstands, dass der Beklagte laut den Ausführungen der Klägerin in der persönlichen Befragung über keinen Schlüssel der Eigentumswohnung an der […] in O. verfügte (act. 65), ist glaubhaft, dass die Trennung der Parteien spätestens am 1. November 2018 erfolgte. Massgebend für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung ist somit der Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Der Einfachheit halber ist auf die Verhältnisse vor dem Erwerb der Wohnung an der […] in O. abzustellen. Das damalige familienrechtliche Existenzminimum der Parteien ist auf Fr. 11'335.00 (Grundbetrag: Fr. 1'700.00 [Ziff. I./3. der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen - 22 - Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]; Miete: Fr. 3'360.00 [vgl. Kontoauszug Raiffeisenbank per 1. Dezember 2018, Belastung vom 25. Mai 2018 [Dupliksammelbeilage 1; abzüglich Wohnkostenanteil Tochter Klägerin: Fr. 250.00; Krankenkasse Klägerin: Fr. 463.00; Krankenkasse Beklagter: Fr. 210.00 [gemäss angefochtenem Entscheid); Berufsauslagen Beklagter: 1'183.00 [Fr. 14'200.00 : 12]; Gesundheitskosten: Fr. 405.00 [Fr. 4'854 : 12]; Säule 3a: Fr. 564.00 [Fr. 6'768.00 : 12]; Steuern: Fr. 3'700.00 [steuerbares Einkommen Fr. 211'773.00 bzw. Fr. 202'512.00 ergibt jährliche Steuerbe- lastung von Fr. 44'402.20, vgl. zum Ganzen Veranlagungsdetails Steueramt O. vom 19. Februar 2020, Replikbeilage 3) festzusetzen. Diesem stehen Einkünfte von insgesamt Fr. 19'276.00 (Einkommen Beklagter Fr. 16'225.00 + Einkommen Klägerin Fr. 3'051.00 [jährliche Einkommen der Parteien Fr. 194'703.00 bzw. Fr. 36'614.00 jeweils : 12; vgl. wiederum Veranlagungsdetails Steueramt O. vom 19. Februar 2020, Replikbeilage 3]) gegenüber. Der hälftige Anteil am Überschuss von Fr. 7'941.00 (Fr. 19'276.00 ./. Fr. 11'335.00) beträgt Fr. 3'971.00. Der Überschussanteil der Klägerin in den nachfolgenden Unterhaltsbe- rechnungen darf diesen Betrag nicht überschreiten (Erw. 5.1. vorstehend). 5.3. Es ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin: 1. März 2020 bis 30. September 2022: Fr. 6'426.50 (fam.rechtl. EM [ohne Steuern] Fr. 2'815.00 + Steuern Fr. 800.00* + ½- Überschussanteil Fr. 3'991.50 [Einkommen Beklagter Fr. 16'470.00 + Einkommen Klägerin Fr. 1'180.00 ./. fam.rechtl. EM [ohne Steuern] Klägerin Fr. 2'815.00 ./. fam.rechtl. EM [ohne Steuern] Beklagter Fr. 3'792.00 ./. Steuern Klägerin Fr. 800.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 2'260.00] ./. Einkommen Klägerin Fr. 1'180.00) Kontrollrechnung: Da der Überschussanteil auf Fr. 3'971.00 zu begrenzen ist, ergibt sich allerdings ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 6'406.00 (fam.rechtl. EM [ohne Steuern] Fr. 2'815.00 + Steuern Fr. 800.00* + ½- Überschussanteil Fr. 3'971.00 ./. Einkommen Klägerin Fr. 1'180.00). Im angefochtenen Entscheid wurde für die Zeit ab März 2020 ein Unterhalt von Fr. 5'905.00 zugesprochen. Der dieses Urteil anfechtende Beklagte darf mit dem Berufungsentscheid nicht schlechter gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 ZPO), sodass es für die Zeit vom März 2020 bis September 2022 beim Betrag von Fr. 5'905.00 bleibt. *Die Vorinstanz veranschlagte beim Beklagten Steuern von monatlich Fr. 3'000.00 und bei der Klägerin von monatlich Fr. 500.00. Die Klägerin macht Steuern von Fr. 800.00 für sich selber und von Fr. 1'200.00 für den - 23 - Beklagten geltend (Berufungsantwort S. 21). Bei der Bestimmung der Steuern ist vorauszuschicken, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A zu Art. 163 ZGB). Bei der Klägerin ist unter Berücksichtigung der zu versteuernden Unterhaltsbeiträge des Beklagten (Fr. 5'905.00), der Berufsunfähigkeitsrente (Fr. 810.00), der Unterhaltsbeiträge ihres geschiedenen Ehemannes (Fr. 1'200.00 [Berufungsantwort S. 21]) und des Kinderabzugs für die Tochter (Fr. 9'000.00) und ihrem eigenen Einkommen (Fr. 370.00) sowie weiteren Abzügen (Versicherungsabzug) von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 88'000.00 auszugehen, was eine jährliche Steuerlast inkl. direkte Bundesssteuer von Fr. 9'395.20 bzw. von monatlich gerundet Fr. 782.00 ergibt (berechnet mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde O., Steuertarif B). Die von der Klägerin geltend gemachten Fr. 800.00 erscheinen somit plausibel. Beim Beklagten ist bei einem Einkommen von Fr. 197'640.00 (12 x Fr. 16'470.00), unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin und weiteren Abzügen, jedoch mangels konkreter Angaben ohne einen Abzug für die Säule 3a, von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 120'000.00 auszugehen, was in der Gemeinde P., Steuertarif A, eine jährliche Steuerbelastung inkl. direkte Bundesssteuer von Fr. 27'114.20 bzw. von monatlich gerundet Fr. 2'260.00 ergibt. Ab 1. Oktober 2022: Ab diesem Zeitpunkt wird der Klägerin ein Einkommen von Fr. 4'167.00 basierend auf einem 100%-Pensum angerechnet. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Berufsunfähigkeitsrente sowie die Aufwendungen für die private Unfallversicherung entfallen und dass der Klägerin überdies Gewinnungskosten entstehen. Diese sind mit Fr. 400.00 zu veranschlagen (Fr. 200.00 für die auswärtige Verpflegung, Fr. 200.00 für den Arbeitsweg). Die Steuern sind weiterhin mit Fr. 800.00 einzusetzen. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin (ohne Steuern) beläuft sich somit auf Fr. 3'150.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten [Hypothekarzins + Nebenkosten]: Fr. 1'246.00; abzgl. Wohnkostenanteil Tochter: Fr. 250.00; Krankenkasse: Fr. 463.00; Gesundheitskosten; Fr. 91.00; Gewinnungskosten: Fr. 400.00) bzw. mit Steuern auf Fr. 3'950.00. Daraus resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von Fr. 3'754.00 (fam.rechtl. EM [ohne Steuern] Fr. 3'150.00 + Steuern Fr. 800.00 + Überschussanteil Fr. 3'971.00 ./. Einkommen Klägerin Fr. 4'167.00). - 24 - 6. 6.1. Für den Fall, dass der Klägerin rückwirkend für den relevanten Zeitraum eine IV-Rente zugesprochen werden sollte, verwies die Vorinstanz den Beklagten auf den Weg der Abänderungsklage nach Art. 179 Abs. 1 ZGB (Erw. 5.2.3. in fine des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte beantragt in der Berufung, dass die der Klägerin allenfalls zugesprochenen IV- Renteneinkünfte an die geschuldeten Unterhaltszahlungen anzurechnen seien. Er macht geltend (Berufung S. 17 f.), der vorinstanzliche Verweis auf eine (rückwirkende) Abänderungsklage sei abwegig, zumal vorhersehbare Veränderungen keinen Abänderungsgrund bildeten und eine Abänderung frühestens mit Einreichung der Abänderungsklage in Kraft trete. Damit könnten allfällige IV-Renten für den Zeitraum ab März 2020 gar nicht unterhaltsmindernd berücksichtigt werden. 6.2. Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 105 II 149 Erw. 2a S. 152), insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 136 V 131 Erw. 1.2). Vor Vorinstanz beantragte der Beklagte, es sei festzustellen, dass keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien (Ziff. 2 der Rechts- begehren in der Klageantwort). In der Begründung führte er aus (act. 35), falls von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und die Unterhaltspflicht des Beklagten bejaht würde, müssten die rückwirkend zugesprochenen Rente der IV bzw. die Leistungen anderer Sozialversicherungen angerechnet werden. Bei dieser Sachlage wäre es überspitzt formalistisch, dem Beklagten vorzuwerfen, er habe vor Vorinstanz keinen expliziten Antrag gestellt und der Antrag [in der Berufung] sei prozessual nicht mehr zulässig (Berufungsantwort S. 22). Entgegen der Auffassung des Beklagten könnte eine allfällig ausgerichtete IV-Rente in einem Abänderungsverfahren als Abänderungsgrund grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn sie für die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im ersten Urteil nicht berücksichtigt wurde (vgl. BGE 131 III 189 Erw. 2.7.4; 5A_93/2011 Erw. 6.1; 5A_845/2010 Erw. 4.1). Zu Recht weist der Beklagte aber darauf hin, dass der Abänderungsentscheid grundsätzlich für die Zukunft wirkt, d.h. vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an, Billigkeitsüberlegungen aber Abweichungen nach gerichtlichem Ermessen rechtfertigen können und frühestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, dabei die Einreichung des entsprechenden Gesuchs ist. Vor dem Hintergrund, dass eine weitergehende Rückwirkung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Gründe, in Betracht kommt (vgl. dazu BGE 5A_274/2015 Erw. 3.5 m.Hinw. auf BGE 111 II 103 Erw. 4), erscheint es nicht gerechtfertigt, möglicherweise der Klägerin ausgerichtete IV-Renten im vorliegenden Verfahren mit Hinweis auf ein Abänderungsverfahren gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Der Antrag des Beklagten ist daher - 25 - gutzuheissen und allfällig der Klägerin ab März 2020 zugesprochene IV- Rentenleistungen sind an die Unterhaltszahlungen des Beklagten anzurechnen. Der weitere Einwand der Klägerin, allfällige IV-Renten erhöhten den Überschuss, an welchem sie zur Hälfte beteiligt sei, weshalb sich der Unterhaltsbeitrag lediglich um die Hälfte einer allfälligen IV-Rente reduziere (Berufungsantwort S. 22), ist aufgrund der Plafonierung des Überschussanteils der Klägerin unbegründet. 7. Die Berufung des Beklagten ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und er ist zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatliche Beiträge von Fr. 5'905.00 ab März 2020 und von Fr. 3'754.00 ab Oktober 2022 zu bezahlen, unter Anrechnung von allfällig der Klägerin rückwirkend ab März 2020 zugesprochenen Renten der Invalidenversicherung. 8. Soweit die Klägerin die Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten durch den Beklagten unter Hinweis auf dessen eheliche Beistandspflicht beantragt, und sie damit sinngemäss die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten geltend macht (vgl. ihre Ausführungen in der Berufungsantwort S. 26), kann darauf nicht eingetreten werden: Die Frist für die Berufung, mit der die Klägerin eine entsprechende Änderung des erstinstanzlichen Entscheids hätte beantragen können, war am 14. April 2022 abgelaufen, die Anschluss- berufung ist im summarischen Verfahren nicht zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 9. 9.1. Der Beklagte beantragt die Auferlegung der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten der Klägerin. In familienrechtlichen Verfahren werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien praxisgemäss je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind die Prozesskosten demgegenüber auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 9.2. Dass die Vorinstanz die Entscheidgebühr den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, ist somit nicht zu beanstanden. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung bezüglich Unterhalt in geringem Ausmass und in Bezug auf die Anrechenbarkeit allfälliger IV-Leistungen vollumfänglich - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten zu 80% und der Klägerin - 26 - zu 20% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin 60% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung in einem Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechts- mittelverfahren), Barauslagen von Fr. 126.60 (Honorarnote vom 14. April 2022, Beilage 2 zur Eingabe vom 14. April 2022) und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 2'075.00 festgesetzt. Die auf Stundenaufwand basierende Kostennote des Rechtsvertreters der Klägerin ist nicht (pauschal-)tarifkonform, nachdem dieser nicht substanziiert dartut, inwiefern zur gehörigen Erledigung des übernommenen Prozessmandats ein grösserer als der mit der üblichen Pauschale für einen leicht überdurchschnittlichen Fall abgegoltene Aufwand in geltend gemachter Höhe geradezu erforderlich gewesen wäre. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 1. März 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: Fr. 5'905.00 ab März 2020 Fr. 3'754.00 ab Oktober 2022 Der Ehefrau für die Dauer der Unterhaltszahlungspflicht allenfalls zugesprochene IV-Renteneinkünfte werden an die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltszahlungen angerechnet. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Auf das Gesuch der Klägerin betreffend Bezahlung eines Prozess- kostenvorschusses durch den Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu 80% (Fr. 1'600.00) und der Klägerin zu 20% (Fr. 400.00) auferlegt, und - 27 - mit dem vom Beklagten in der Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 400.00 direkt zu bezahlen hat (Art. 111 ZPO). 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 60% ihrer richterlich auf Fr. 2'075.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuer), somit Fr. 1'245.00, zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 28 - Aarau, 30. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtschreiberin: Brunner Porchet