4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. -6- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Gesuchsteller die Vorinstanz (samt Verfahrensakten) Mitteilung im Dispositiv an: die Gegenpartei (Vertreter) im Verfahren OZ.2022.2