Auch die Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 31. Mai 2022 betreffend die Pfändungsgruppe Nr. yyy hat er zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Im Übrigen hat der Gesuchsteller die Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums nicht angefochten. Deshalb hat es bei der vorinstanzlichen Verfügung sein Bewenden. 3.3. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und deshalb abzuweisen.