Das Vorbringen, es stehe eine Pfändung zugunsten der Forderungen der B. AG und von C. kurz bevor bzw. diese sei am 25. April 2022 in Form einer Lohnpfändung vollzogen worden, weshalb der von der Vorinstanz angenommene Überschuss bei ihm in den kommenden Jahren nicht anfallen werde, hat der Gesuchsteller nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 31. Mai 2022 betreffend die Pfändungsgruppe Nr. yyy hat er zum ersten Mal im Beschwerdeverfahren vorgelegt.