3.2. Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz ausweislich der Akten OZ.2022.2 keine Belege für bisher regelmässig geleistete Amortisationszahlungen der Schulden eingereicht, die er in der Berechnung seines prozessrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt haben will. Das Vorbringen, es stehe eine Pfändung zugunsten der Forderungen der B. AG und von C. kurz bevor bzw. diese sei am 25. April 2022 in Form einer Lohnpfändung vollzogen worden, weshalb der von der Vorinstanz angenommene Überschuss bei ihm in den kommenden Jahren nicht anfallen werde, hat der Gesuchsteller nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben.