sige Amortisation nachweist. Auf alte Verbindlichkeiten, die die gesuchstellende Partei nicht mehr bedient, kann sie sich nicht berufen (Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2.1; DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 339). Ebenfalls zu berücksichtigen sind laufende Lohnpfändungen, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Partei beschränken (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 316).