angefochtenen Forderung der Beklagten sowie in die Abzahlung der Forderung von C. fliessen. Somit könne bei ihm kein Überschuss anfallen, der es ihm ermöglichen würde, innert der nächsten zwei Jahre den Gerichtskostenvorschuss und die Anwaltskosten zu bezahlen. In der geschilderten finanziellen Situation könne er keinen Kredit aufnehmen und mangels Ersparnissen die Prozesskosten auch nicht aus seinem Vermögen finanzieren. Dadurch würde ihm wegen fehlender finanzieller Mittel die Durchsetzung seiner mit der Aberkennungsklage geltend gemachten Rechte verunmöglicht. Die Aberkennungsklage erscheine zudem nicht aussichtslos.