2.2. Der Gesuchsteller machte in seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe in ihren Berechnungen weder seine Schuld von Fr. 100'000.00 bei C. noch die angekündigte Pfändung für die Forderung der Beklagten von Fr. 97'572.15 und den zu erwartenden Pfändungsanschluss für die Schuld von Fr. 112'203.30 berücksichtigt. Deswegen werde der von der Vorinstanz angenommene Überschuss bei ihm in den kommenden Jahren nicht anfallen. Alle über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Beträge würden entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht an ihn, sondern durch die Pfändung in die provisorische Sicherung der von ihm -4-