2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen wie folgt: Aus der Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben ergebe sich, dass der Gesuchsteller bis zum 30. November 2022 einen monatlichen Überschuss von Fr. 1'069.15 erziele. Ab 1. Dezember 2022 falle die Leasingrate für das Auto weg, weshalb sich das Existenzminimum des Gesuchstellers reduziere. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass ihm bei Wegfall der Leasingrate entsprechend keine Pauschalspesen von Fr. 1'051.15 vom Arbeitgeber mehr bezahlt würden, weshalb sich das Einkommen mutmasslich auf Fr. 5'113.75 reduziere.