2.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 stellte A. ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. März 2022 ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 17. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren OZ.2022.2 zu bewilligen.