" 1. Es sei festzustellen, dass ich, A., der B. AG den Betrag von CHF 91'245.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2021 auf CHF 50'000.- sowie seit 9. September 2021 auf CHF 39'000.-, für welche in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q. provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde, nicht schulde. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2. 2.1. Das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen setzte A. mit Verfügung vom 10. Februar 2022 eine Frist von zehn Tagen an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 7'200.00.