111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen, welche ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'000.00 (§ 3 Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von insgesamt 25% für die Eingaben vom 2. Juni 2022, 7. Juni 2022 und 6. Oktober 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 1'860.00 festzusetzen sind. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.